Studentische Selbstverwaltung
Studierendenschaft
Im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) ist festgelegt, dass alle eingeschriebenen Studierenden einer Hochschule gemeinsam die Studierendenschaft bilden. Da weiterhin noch festgelegt wird, dass die Studierendenschaft eine Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts ist, sich also eine eigene Ordnung geben sowie Rechtsgeschäfte abschließen darf und die Studierendenvertretung wahrnehmen muss, spricht man auch von der Verfassten Studierendenschaft (VS). Bei der Studierendenschaft handelt es sich um eine Zwangskörperschaft, das heißt, mit der Immatrikulation an einer Hochschule ist die Mitgliedschaft in dieser und die Bindung an all ihre Ordnungen unteilbar verbunden.
Sonderfälle gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachen und Sachsen-Anhalt. In den ersten beiden Bundesländern sowie Berlin wurde die Verfasste Studierendenschaft in den 1970er Jahren nach Studierendenprotesten abgeschafft, in Berlin wurde sie nach nur neun Jahren jedoch wieder eingeführt. In Baden-Württemberg wurde eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes durch die grün-rote Landesregierung beschlossen, die Studierendenschaften dort sind also noch recht jung. In Bayern sind keine Änderungen geplant. In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist die Immatrikulation ebenfalls mit einer Mitgliedschaft in der Studierendenschaft verbunden, allerdings besteht hier die Möglichkeit, ab dem zweiten Semester auszutreten.
Neben den entsprechenden Festlegungen im Hochschulgesetz ist die Satzung der Studierendenschaft die maßgebende Ordnung zur studentischen Selbstverwaltung. In ihr sowie in ihren Ergänzungsordnungen ist die gesamte Struktur für die Verwaltung festgelegt, also Organe, Aufgaben, Untergliederung und vieles mehr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese werden in der Gebührenordnung festgelegt. Aktuell sind in jedem Semesterbeitrag sieben Euro enthalten, die direkt an die Studierendenschaft gehen.
Im folgenden wollen wir die Struktur sowie die Organe der Studierendenschaft kurz vorstellen:
- der Studierendenrat (StuRa), die gewählte Studierendenvertretung
- die Referate des StuRa
- die Arbeitskreise des StuRa
- Delegationen des StuRa
- die sonstigen Verwaltungseinrichtungen des StuRa
- die Fachschaften und Fachschaftsräte
- die Fachschaftsräteversammlung FSR-Kom
Studierendenrat (StuRa)
Die Studierendenschaft wählt einmal im Jahr einen Studierendenrat, der sowohl Exekutive als auch Legislative innerhalb der studentischen Selbstverwaltung ist. Dabei gliedert sich die Studierendenschaft entsprechend den Fakultäten in entsprechende Wahlkreise. Der StuRa ist das oberste beschlussfassende Gremium innerhalb der studentischen Selbstverwaltung. Der Studierendenrat hat laut Satzung 35 Sitze, jedem Wahlkreis wird der gleiche Anteil an den Sitzen zugeordnet, wie er Anteil an der Studierendenzahl hat, jedoch steht jeder Fakultät mindestens ein Sitz zu. Auf der Grundlage dieser Berechnungen haben sich für den aktuellen Studierendenrat 37 Sitze ergeben. Leider sind in einigen Fakultäten keine oder zu wenige Personen zur Wahl angetreten, sodass einige Sitze unbesetzt blieben.
Der Studierendenrat ist kein reines Verwaltungsgremium. In ihm wird über Finanzanträge, also die beantragte Ausschüttung von Geldern, die durch Mitgliedsbeiträge eingenommen wurden, sowie über Personalien entschieden, aber auch über politische Entscheidungen sowie Projektideen für das studentische Leben, die dann auch umgesetzt werden. Er trifft sich etwa alle zwei Wochen zu einer ordentlichen Sitzung, auf welcher alle anstehenden Aufgaben besprochen, beraten, diskutiert und beschlossen werden. Der StuRa hat bestimmte, ihm durch das Thüringer Hochschulgesetz vorgegebene Aufgaben:
- Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse;
- Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden;
- Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden;
- Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden;
- Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist;
- Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
Diese Aufgaben werden insbesondere auch durch die Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Abbau der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung, den Ausgleich von Benachteiligungen Behinderter und die Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen wahrgenommen.
Vorstand
Der Studierendenrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen dreiköpfigen Vorstand aus seiner Mitte. Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Studierendenrates vor, überwacht die Umsetzung der Beschlüsse und unterstützt die Referate in ihrer Arbeit. Nur der Vorstand darf Verträge für die Studierendenschaft abschließen oder für diese vor Gericht vertreten. Studentische Vollversammlungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Des Weiteren tritt der Vorstand als Arbeitgeber gegenüber den Angestellten der Studierendenschaft auf. Der Vorstand ist dem Studierendenrat jederzeit rechenschaftspflichtig und Beschlüsse des Vorstands können durch den Studierendenrat aufgehoben werden.